Im vergangenen Jahr gab es für die weltweite Social Media Gemeinde eine Menge Gesprächsstoff: News Feed Algorithmus bei Facebook, Börsengang bei Twitter, noch immer tote Hose bei Google+. Hierzulande gab es allerdings noch ein weiteres, absolutes Top-Thema: Recht. Nichts brachte die deutsche Netzgemeinde mehr in Wallung als vermeintliche Abmahnwellen auf Facebook & Co. und passende Gerichtsurteile, die die Absurdität bzw. Unmöglichkeit von 100% rechtskonformer Social Media Arbeit bestätigten.
Nun kann man sich natürlich lang und breit darüber aufregen, ob und wie das alles Sinn ergibt. Trotzdem gilt: Wer auf der sicheren Seite stehen will, muss sich an ein paar Regeln halten.
Und damit ihr es da möglichst einfach habt, haben wir euch die wichtigsten Punkte zusammengfasst:
Impressumspflicht
Jede geschäftliche Facebook-Seite braucht ein Impressum, das mit maximal zwei Klicks zu erreichen ist. Laut Gesetz muss das Impressum außerdem „leicht erkennbar“ sein. Daher reicht es nicht, wenn es sich hinter der Info-Seite verbirgt. Das wurde mittlerweile von mehreren Gerichten bestätigt.
Eine gute Lösung ist es, direkt in der Info-Box aufs Impressum zu linken. Der Link muss aber erkennbar auf das Impressum verweisen. Zum Beispiel: „Impressum: http://www.fanpagekarm.com/kontakt“
Die meisten Seiten-Typen verfügen über die Info-Box. Sollte sie nicht vorhanden sein – bei „lokales Geschäft“ etwa gibt es stattdessen die Öffnungszeiten – hilft es, den Seitentyp zu ändern. Alternativ kann ein eigener Impressums-Reiter angelegt werden, der so platziert werden muss, dass er sofort sichtbar ist.
Nicht vergessen: Auch Facebook-Apps haben Impressumspflicht, verfügen jedoch nicht über eine Info-Box. Das Impressum muss dort direkt eingebunden werden.
Und falls ihr auf das Impressum eurer Homepage verlinkt, sollte dort deutlich stehen, dass das Impressum auch für Facebook bzw. alle anderen von euch benutzen Social Media Kanäle gilt.
Diese Regeln gelten auch für mobile Versionen. Wie ihr das nach Facebooks jüngstem Re-Design für mobile Lösungen rechtssicher hinbekommt, hat Rechtsanwalt Thomas Schwenke hier beschrieben.
Bilderrechte
Wer bei Facebook Bilder postet, muss die Urheberrechte besitzen. Egal ob das Foto selbst gemacht, vom Fotografen oder einer Agentur eingekauft ist. Achtet darauf, dass ihr die nötigen Lizenzen und Rechte auch für Facebook besitzt, denn:
- Stockarchive: Bei Stockarchiven (zum Beispiel fotolia, pixelio oder f1online) können Bilder gekauft werden. Allerdings sehen die Lizenzbedingungen häufig vor, dass Dritten keine Unterlizenzen eingeräumt werden. Genau das tut man aber, wenn man ein Bild auf Facebook hochlädt, weil Facebook sich das Recht vorbehält, die Nutzungsrechte an geteilten Inhalten nicht exklusiv auf sich zu übertragen. In dem Moment also, indem man ein Bild eines Stockarchivs auf Facebook verwendet, begeht man einen Urheberrechtsverstoß. Abhilfe: Klärt die Lizenzbedingungen vor der Verwendung und checkt die FAQ nach Regeln für die Facebook-Nutzung.
- Fotonachweis: Es reicht nicht, als Quelle zum Beispiel „Google“ oder „Flickr“ einzugeben. Bilder mit Common-Creative-Lizenz dürfen mit Hinweis auf Urheber, Quelle und Lizenztyp genutzt werden. Das heißt zum Beispiel: Wer bei flickr.com nach Bildern mit cc-Lizenz sucht, muss den kompletten Link zum Profil des Rechteinhabers als Bildnachweis angeben. Beachtet außerdem, ob ihr die Bilder laut Lizenz bearbeiten dürft. Dazu zählen auch autmatisch generierte und oft beschnittene Vorschaubilder.
- Markenrecht: Auf dem Bild dürfen weder Logos oder Firmen-Schriftzüge auftauchen, ansonsten stellt das eine Verletzung des Markenrechts dar.
- Recht am eigenen Bild: Befinden sich Personen auf dem Foto, müssen sie unkenntlich gemacht werden, falls kein Einverständnis von ihnen vorliegt. Bei Fotos von Prominenten oder Menschengruppen gelten eigene Regeln.
- Teilen von Bildern: Auch beim Teilen von Bildern gelten Urheber- und Markenrecht. Das heißt: Teilen darf man ein Bild nur, wenn man sicher ist, dass das Bild rechtmäßig online gestellt wurde und der Rechteinhaber mit dem Teilen einverstanden ist.
- Vorschaubilder: Auch die Vorschaubilder, die Facebook beim Teilen von Links zur Vorschau generiert, sind Vervielfältigungen. Das bedeutet, auch hierfür braucht man das Einverständnis des Rechteinhabers. Das muss nicht schriftlich vorliegen, die „Gefällt mir“- bzw. „Teilen“-Buttons in einem Artikel sind ausreichend und gelten als Einverständnis. Allerdings nur, wenn der Autor des Artikels auch die Rechte am Bild hat.
- Facebook-AGB: In den Facebook AGB heißt es, Stand September 2012: „Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz).” Im Klartext bedeutet das, dass Facebook alle Bilder für eigene Zwecke nutzen darf, sie beispielsweise für Werbung oder Kampagnen einsetzen kann.
Viele weitere Informationen rund um Bilder- und Impressumsrechtliche Fragen findet ihr hier, hier und in unserer Videos mit Rechtsanwalt Thomas Schwenke:
Im nächsten Teil unserer “Social Media & Recht”-Serie geht es um die Haftung für eigene und fremde Inhalte.
Artikelbild: Flickr – Mel Silvers – CC-BY